Ablagerungen.

Als Detailhändlerin ist die Migros zur Rücknahme solcher Geräte gesetzlich verpflichtet. Und befand sich das Migros-Wägeli mit dem alten Migros-Staubsauger nicht in der Migros-Tiefgarage? Doch, stellte das Bundesgericht fest und folgerte, dass der Staubsauger damit im «Herrschaftsgebiet» seiner Verkäuferin ausgesetzt worden wäre, wäre es denn soweit gekommen.
Zweifellos hätte der für die Verteilung der Einkaufswagen zuständige Migros-Mitarbeiter den alten Migros-Staubsauger weggeräumt und der korrekten Entsorgung zugeführt. Von «Ablagern» könne also nicht die Rede sein.
Quelle: NZZ vom 17.02.2005
zeitgenossen - 17. Feb, 18:41